Was das Gesetz sagt
Maßgeblich ist § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September weder abgeschnitten noch auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Der Gesetzgeber will damit Vögeln und anderen Tieren während der Brut- und Aufzuchtzeit ihren Lebensraum sichern.
Radikaler Rückschnitt, Roden und „auf den Stock setzen“ verboten.
Stärkere Eingriffe zulässig – sofern keine Tiere betroffen sind.
Wichtig: Die Regel betrifft ausdrücklich auch Hecken in Privatgärten. Nur für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundstücken macht das Gesetz eine Ausnahme.
Was ein schonender Formschnitt ist
Ganz verboten ist das Schneiden im Sommer nicht. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses“. Gemeint ist: Sie dürfen die Triebe kürzen, die seit dem letzten Schnitt neu gewachsen sind, um die Hecke in ihrer bisherigen Form zu halten. Wer dagegen die Hecke von zwei Metern auf einen Meter herunternimmt oder weit ins alte Holz schneidet, überschreitet diese Grenze.
Eine Faustregel aus der Praxis: Bleibt die Hecke nach dem Schnitt grün und dicht, war es vermutlich ein Formschnitt. Sieht man danach hauptsächlich kahle Äste, war es zu viel.
Vögel schützen – das ganze Jahr
Selbst ein erlaubter Formschnitt wird unzulässig, wenn dabei ein besetztes Nest zerstört oder brütende Tiere erheblich gestört werden. Das Artenschutzrecht in § 44 Bundesnaturschutzgesetz gilt unabhängig vom Monat. Bevor die Schere angesetzt wird, lohnt sich deshalb ein genauer Blick ins Innere der Hecke: Fliegen Altvögel immer wieder dieselbe Stelle an? Ist Piepsen zu hören? Dann diesen Abschnitt aussparen und später wiederkommen.
Ausnahmen vom Sommerverbot
Das Gesetz kennt einige Fälle, in denen auch zwischen März und September stärker eingegriffen werden darf:
- Maßnahmen, die eine Behörde anordnet oder selbst durchführt
- Arbeiten zur Verkehrssicherheit, die sich nicht verschieben lassen – etwa wenn Äste die Sicht an einer Ausfahrt versperren
- zulässige Bauvorhaben, bei denen nur geringfügiger Bewuchs entfernt werden muss
- eine im Einzelfall erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde
Wer ohne Ausnahme gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder legen die Länder und Behörden im Einzelfall fest – und sie können empfindlich ausfallen.
Nachbarrecht: Hessen und Rheinland-Pfalz
Neben dem Naturschutz spielt das Nachbarrecht eine Rolle. Es regelt, wie weit Hecken von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen und wie hoch sie bei geringem Abstand werden dürfen. Und hier verläuft eine Grenze mitten durch unser Einsatzgebiet: In Wiesbaden gilt das Hessische Nachbarrechtsgesetz, in Mainz das Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz. Die Abstände unterscheiden sich im Detail. Planen Sie eine neue Hecke an der Grenze, schauen Sie daher in das Gesetz Ihres Bundeslandes – oder sprechen Sie sich vorher mit den Nachbarn ab.
Der richtige Tag zum Schneiden
Ideal ist ein bedeckter, trockener Tag ohne Frost. Bei praller Mittagssonne können die frisch freigelegten, bisher beschatteten Blätter im Inneren der Hecke Sonnenbrand bekommen. Bei Frost dagegen reißen die Schnittstellen leichter ein und heilen schlechter. Außerdem gilt: Nur scharfes Werkzeug verwenden, denn stumpfe Klingen quetschen die Triebe.
Welche Heckenpflanze welchen Schnitt braucht und wie wir in Wiesbaden vorgehen, erklären wir auf unserer Seite zum Heckenschnitt in Wiesbaden. Für Gärten auf der anderen Rheinseite gibt es die Gartenpflege in Mainz.
